Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Die Gesellschaft führt den Namen Deutsche Gesellschaft für Katastrophenmedizin (DGKM) e.V.
1.2 Sie hat ihren Sitz in München.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
2.1 Die Gesellschaft arbeitet wissenschaftlich, ideell und praktisch auf folgenden Gebieten: - Katastrophenmedizin, einschließlich des Rettungswesens und der Notfallmedizin - Pharmazie für Not- und Katastrophenfälle - Katastrophen- und Risikomanagement - Zivil- und Katastrophenschutz, Bevölkerungsschutz und Notfallvorsorge - Humanitäre Hilfe.
2.1.1 Die unter 2.1 genannten Fachbereiche und Arbeitsgebiete werden durch die Gesellschaft gefördert und vertreten durch:
-
die Herstellung und Vertiefung interdisziplinärer Beziehungen,
-
die Förderung der Beziehungen zu in- und ausländischen medizinischen, pharmazeutischen und anderen wissenschaftlichen Gesellschaften sowie zivilen und staatlichen Einrichtungen, die sich mit den unter 2.1 genannten Aufgaben befassen,
-
die Nutzbarmachung und Auswertung von Kenntnissen und Erfahrungen der auf den unter 2.1 genannten Gebieten tätigen Personen,
-
Förderung der angewandten Forschung in den unter 2.1 genannten Gebieten,
-
Förderung der Aus- und Fortbildung in den unter 2.1 genannten Aufgaben.
2.2 Die DGKM e.V. veranstaltet zum Zwecke der Aus- und Fortbildung Seminare, Kurse, Tagungen und Kongresse.
2.3 Zu den Obliegenheiten der DGKM e.V. gehört auch die Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sie erstrebt keinen Gewinn. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
3.2 Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.3 Das Vermögen der Gesellschaft und seine Erträgnisse werden ausschließlich für Zwecke der Gesellschaft verwendet
§ 4 Mitglieder
4.1 Mitglied der DGKM e.V. kann werden, wer bereit ist, an der Erfüllung ihrer Aufgaben mitzuwirken.
4.2 Die DGKM e.V. unterscheidet zwischen
- ordentlichen Mitgliedern
- außerordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- korrespondierenden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern.
4.3 Ordentliche Mitglieder können werden
- Personen, die in den unter § 2.1 genannten Gebieten tätig sind,
- Personen, die sich mit den unter § 2.1 genannten Aufgaben befassen.
4.4 Außerordentliche Mitglieder können Verbände und Körperschaften werden, die sich mit den unter § 2.1 genannten Aufgaben befassen oder sie fördern.
4.5 Fördernde Mitglieder können Unternehmen in der freien Wirtschaft werden, die die Aufgaben und Ziele der Gesellschaft unterstützen.
4.6 Zu korrespondierenden Mitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die in § 2.1 genannten Ziele der Gesellschaft verdient gemacht haben.
4.7 Zu Ehrenmitgliedern können namhafte Persönlichkeiten ernannt werden, die sich außerordentliche Verdienste um die Gesellschaft erworben haben oder herausragende Leistungen in den Aufgabenbereichen der DGKM e.V. erbringen.
4.8 Über die Aufnahme von Mitgliedern und den Beginn der Mitgliedschaft entscheidet ein Ausschuss, der aus dem Generalsekretär, dem Schatzmeister und einem vom Präsidium bestimmten, ihm angehörenden Mitglied besteht.
4.9 Bei Ablehnung der Aufnahme kann der Anmeldende binnen eines Monats nach Zustellung des ablehnenden Bescheids Einspruch beim Präsidenten der Gesellschaft einlegen. Das Präsidium entscheidet endgültig.
4.10 Vorschläge zur Aufnahme als korrespondierendes Mitglied oder der Ernennung zum Ehrenmitglied können von jedem ordentlichen Mitglied unterbreitet werden; darüber entscheidet das Präsidium mit Dreiviertelmehrheit.
§ 5 Stimmrecht, Wahlrecht, Wählbarkeit
5.1 Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt. Zu den Organen der Gesellschaft sind sie wählbar entsprechend § 11.
5.2 Außerordentliche, fördernde und korrespondierende Mitglieder sind nicht stimmberechtigt, wahlberechtigt und wählbar. Sie können zu Beratungen hinzugezogen werden.
§ 6 Beitrag
6.1 Ordentliche Mitglieder, außerordentliche und fördernde Mitglieder sind verpflichtet, ihre Beiträge spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
6.2 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen festgelegt. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
7.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Erlöschen (§ 7.2 ) oder Ausschluss (§ 7.3)
7.2 Die Mitgliedschaft erlischt auf Antrag des Schatzmeisters, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung mit seiner Pflicht zur Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand ist.
7.3 Ein Mitglied der DGKM, das den Zielen und Zwecken der DGKM zuwiderhandelt, gegen ihre Interessen oder ihr Ansehen verstößt, sie schädigt oder seine Mitgliedspflichten schwer verletzt, kann ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium. Dem Betroffenen ist die Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung persönlich zu erklären.
7.4. Die Austritts-Erklärung muss schriftlich gegenüber dem Generalsekretariat mit einer Frist von drei Monaten bis zum Ende des laufenden Kalender- jahres erfolgen.
7.5 Mit Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rück- erstattung von Beiträgen oder sonstiger Leistungen der Gesellschaft.
§ 8 Organe der Gesellschaft
8.1 Organe der Gesellschaft sind
- die Mitgliederversammlung,
- das Präsidium,
- der Vorstand.
8.2 Soweit die Amtsdauer begrenzt ist, führen Mitglieder von Organen ihr Amt fort, bis der Nachfolger das Amt übernimmt.
§ 9 Beschlussfassung, Niederschrift
9.1 Die Organe beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt. Kommt hierbei eine Mehrheit nicht zustande, gilt der Antrag als abgelehnt. Dies gilt nicht, soweit die Satzung es anders vorschreibt.
9.2 Die Wahl des Präsidiums erfolgt in schriftlicher und geheimer Abstimmung. Andere Wahlen und Abstimmungen sind im übrigen offen und erfolgen per Akklamation, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung.
9.3 Über jede Sitzung wird vom Generalsekretär oder von einem durch den Sitzungsleiter beauftragten Sitzungsteilnehmer eine Niederschrift gefertigt.
§ 10 Mitgliederversammlung
10.1 Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Gesellschaft an. Sie wird vom Präsidenten oder von einem seiner Stellvertreter geleitet.
10.2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird in der Regel jährlich einberufen und mit dem Jahreskongress der Gesellschaft verbunden.
10.3 Der Präsident, im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter, beruft die Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor Sitzungsbeginn schriftlich ein.
10.4 Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder oder ein Beschluss des Präsidiums dies verlangen.
10.5 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
10.6 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
10.6.1 Entgegennahme eines Berichtes des Präsidenten über wichtige Angelegenheiten des abgelaufenen Geschäftsjahres.
10.6.2 Entgegennahme eines Berichtes des Generalsekretärs über das abgelaufene Geschäftsjahr.
10.6.3 Entgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters und der beiden Kassenprüfer.
10.6.4 Annahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes.
10.6.5 Wahl der Mitglieder des Präsidiums.
10.6.6 Wahl des stellvertretenden Generalsekretärs.
10.6.7 Beschlussfassung über den Haushaltsplan.
10.6.8 Beschluss über die Beitragsordnung (§ 6.2).
10.6.9 Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, soweit sie nicht Angelegenheiten des Präsidiums sind.
10.6.10 Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Kassenprüfer; die nicht Mitglieder des Präsidiums sein dürfen. Sie werden für vier Jahre gewählt.
10.7 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle übrigen Organe bindend.
§ 11 Präsidium
Es setzt sich zusammen aus:
11.1
- dem Präsidenten
- dem ersten stellvertretenden Präsidenten, der der Präsident der vorhergehenden Amtsperiode ist
- dem zweiten stellvertretenden Präsidenten, der der Präsident der nächsten Amtsperiode ist, und
11.2
- dem Generalsekretär (und seinem Stellvertreter)
- dem Schatzmeister sowie
- vier ordentlichen Mitgliedern.
11.3 Das Präsidium trifft die Grundsatzentscheidungen der Verbandspolitik der DGKM e.V. und beschließt über die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften, Ausschüssen und Sektionen. Es beschließt über die Vergabe von Preisen und Stipendien und das Programm des Jahreskongresses. Die Mitgliederversammlung wird durch das Präsidium nach Inhalt und Ablauf vorbereitet. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.
11.4 Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
11.5 Die Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums gemäß § 11.1 und § 11.2 beträgt vier Jahre. Abweichend hiervon wird der Präsident für zwei Jahre gewählt. Unmittelbare Wiederwahl für die unter § 11.2 genannten Positionen ist möglich.
11.6 Bei den Wahlen in der Mitgliederversammlung gilt als gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Ergibt sich Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
11.7 Der Präsident oder in seinem Namen der Generalsekretär ruft nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, Sitzungen des Präsidiums ein. Die Einladung erfolgt vier Wochen vor Sitzungsbeginn schriftlich unter Angabe der Beratungspunkte. Auf Verlangen von mindestens fünf Präsidiumsmitgliedern ist eine Sitzung einzuberufen. Der Präsident leitet die Sitzung.
§ 12 Vorstand
12.1 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der erste stell-vertretende Präsident und der zweite stellvertretende Präsident.
12.2 Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den ersten stellvertretenden Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den zweiten stellvertretenden Präsidenten vertreten. Dies gilt nur im Innenverhältnis.
12.3 Die Gesellschaft wird im Außenverhältnis durch den Präsidenten und einen der stellvertretenden Präsidenten gemeinsam vertreten.
§ 13 Geschäftsführung
13.1 Die Geschäftsführung der Gesellschaft besteht aus dem Generalsekretär und dem Schatzmeister. Im Verhinderungsfall wird der Generalsekretär vom stellvertretenden Generalsekretär (§ 11.2) vertreten.
13.2 Die Gesellschaft unterhält an ihrem Sitz eine Geschäftsstelle.
13.2.1 Die Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte obliegt dem Generalsekretär als Leiter der Geschäftsstelle sowie dem Schatzmeister.
13.2.2 Dem Generalsekretär obliegt die Zusammenstellung des Kongressberichtes.
§ 14 Ausschüsse, Arbeitsgemeinschaften
Das Präsidium kann für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden; die Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung (§ 11.3) geregelt.
§ 15 Satzungsänderung
Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Anträge auf Satzungsänderung sind spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu versenden. Dies erfolgt in der Regel in den Mitteilungen der DGKM e.V..
§ 16 Auflösung der Gesellschaft
16.1 Die Auflösung der Gesellschaft erfordert Vierfünftelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
16.2 Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke werden ihre Mittel zur Abdeckung ihrer Verbindlichkeiten verwendet. Ein Überschuss wird einer vom Vorstand zu bestimmenden juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen, steuerbegünstigten Körperschaft mit der Auflage zwecks Verwendung zur Verbesserung der Rettung aus Lebensgefahr oder Linderung menschlicher Not im Sinne der Humanitären Hilfe überwiesen.
Diese Neufassung der Satzung ersetzt die bisher geltende Satzung vom 29. Juli 1980 in der Fassung vom 01. Mai 1997 und wurde bei der Mitglieder-versammlung der Jahresveranstaltungen der DGKM e.V. am 28. Mai 2000 in Berchtesgaden sowie in ergänzter Form am 18. Mai 2001 in Bad Neuenahr-Ahrweiler endgültig beschlossen.
Sie tritt am 01. September 2001 in Kraft.
Die DGKM e.V. ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes München, Registergericht, unter der Nummer VR 10031 eingetragen.
München, den 18. Mai 2001
Herausgeber:
Deutsche Gesellschaft für Katastrophenmedizin e.V.
Generalsekretariat:
Geschäftsstelle (c/o Billi Ryska)
Wasserburger Strasse 59
D-85614 Kirchseeon